M 1.6 Einhaltung von Brandschutzvorschriften

Verantwortlich für Initiierung: Leiter Haustechnik, Brandschutzbeauftragter

Verantwortlich für Umsetzung: Brandschutzbeauftragter, Haustechnik

Die bestehenden Brandschutzvorschriften (z. B. DIN 4102) und die Auflagen der Bauaufsicht für Gebäude sind unbedingt einzuhalten. Die örtliche Feuerwehr sollte bei der Brandschutzplanung hinzugezogen werden.

Es sollte eine Person benannt werden, die für die Einhaltung von Brandschutzvorschriften verantwortlich ist. Dies kann ein Brandschutzbeauftragter oder eine mit dem Aufgabengebiet betraute Person sein, die auch entsprechend geschult ist.

Es ist empfehlenswert, weitere Hinweise zum Brandschutz zu beachten, wie sie zum Beispiel in den Publikationen der VdS Schadenverhütung GmbH zu finden sind.

Besonders wichtig ist es, die Fluchtwege gut auszuschildern. Dafür sind die vorgeschriebenen Kennzeichen zu verwenden und die Vorschriften zu deren Anbringung einzuhalten. Die Fluchtwege müssen immer offen gehalten werden, das heißt insbesondere, dass sie nicht versperrt werden dürfen, z. B. durch im Flur abgestelltes Inventar oder indem die Fluchttüren abgeschlossen werden.

Damit die Feuerwehr im Brandfall schnell mit der Brandbekämpfung beginnen kann, ist es wichtig, dass die Brandmeldezentrale, das Brandmeldetableau und die Einspeisepunkte für Löschwasser durch Beschilderung schnell gefunden werden können.

Zur Verwirklichung eines effizienten Brandschutzes ist die Zusammenarbeit aller zuständigen Verfahrensbeteiligten notwendig. Hierunter fallen die Funktionen des Brandschutz-Verantwortlichen (Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften verantwortlich), die Fachkraft für Arbeitssicherheit (erforderlich nach §§ 5, 6 Arbeitssicherheitsgesetz, Ausgestaltung des betrieblichen Brandschutzes) und der Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII, ausführende Tätigkeiten, arbeitet der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu).

Ergänzende Kontrollfragen:


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letzte Änderung:
Juli 2001
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